Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.(Rn.12)
1. Beim Streitwert einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden die bis zur Einreichung der Klage aufgelaufenen Rückstände zu dem gemäß § 9 Satz 1 ZPO ermittelten Wert der künftig fälligen Leistungen in einem dreieinhalbjährigen Bezugszeitraum addiert, soweit sie mittels Leistungsklage geltend gemacht werden. Die erst nach der Klageeinreichung fällig gewordenen Beträge - gleich ob sie im Laufe des Rechtsstreits zum Gegenstand eines besonderen bezifferten Antrags gemacht oder vom ...
Hat das Berufungsgericht durch Teil- und Schlussurteil entschieden, ist für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde jeweils die Beschwer der Teilentscheidung maßgeblich; ein Zusammenrechnen der Beschwerdegegenstände kommt nicht in Betracht.(Rn.5)
Eine Zugewinnausgleichsforderung unterfällt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind.(Rn.22)
Zur Wertbestimmung ist an das materielle Begehren des Berufungsklägers, also das ursprüngliche Klageziel anzuknüpfen (vgl BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R = juris RdNr 12), soweit dieses erfolglos geblieben ist und im Berufungsverfahren noch verfolgt wird (vgl BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 17/15 B = juris RdNr 6 mwN); maßgeblich ist der Zeitpunkt der Berufungseinlegung (vgl BSG vom 8.10.1981 - 7 RAr 72/80 = SozR 1500 § 144 Nr 18 = juris RdNr 16 mwN und vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R = SozR ...
Hebt das Gericht die Bestellung eines nach § 72 SGG bestellten besonderen Vertreters erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf, nachdem der Beteiligte zuvor auf dessen Anwesenheit und Wahrnehmung des Termins vertraut hatte, so stellt dies eine überraschende Wendung der prozessualen Situation dar, die einen erheblichen Grund für eine Vertagung (§ 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 S 2 Nr 2 ZPO) begründet, wenn dem Beteiligten dadurch die Möglichkeit genommen wird, sich in angemessener Zeit ...
Bei Vorliegen eines Aufnahmebescheides kann wegen der ihm insoweit zukommenden Tatbestandswirkung im Bescheinigungsverfahren nicht in Frage gestellt werden, dass das Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Wege der Aufnahme bzw. - dem gleichbedeutend - im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgt ist. Die Tatbestandswirkung erstreckt sich indes nicht auf die für die Spätaussiedlereigenschaft nach den §§ 4 ff. BVFG maßgebliche deutsche Volkszugehörigkeit (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. nur ...
1. Ein Einschreiten der Tierschutzbehörden gegen einen Putenmastbetrieb gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anforderungen an die Unterbringung von Puten nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage von § 2a TierSchG oder durch Unionsrecht näher bestimmt wurden.2. Die Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen (Puteneckwerte 2013) stellen kein "antizipiertes ...
Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.(Rn.15)(Rn.21)
1. Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Die Eltern schulden einen solchen Vorschuss nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, ...
Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung fehlender Säumnis.(Rn.6)(Rn.10)(Rn.14)
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 13 Abs. 2 und 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Akten eines laufenden Betreuungsverfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten (Fortführung Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 13 ff.).(Rn.5)
Seiten