1. Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:Setzt die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB voraus, dass dieser bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war?(Rn.27)2. Der 5. Strafsenat teilt nicht die im Antwortbeschluss des 4. Strafsenats vertretene Auffassung, Einschränkungen der erweiterten ...
Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird (hier: Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung).(Rn.14)
Brutplätze und Ansammlungen von nicht in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG aufgezählter und daher nicht kollisionsgefährdeter Brutvogelarten müssen hinsichtlich möglicher Kollisionsgefahren mit Windenergieanlagen keiner artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden.
Die Teilnahme eines Journalisten an einem Einzelhintergrundgespräch, bei dem im Wesentlichen nur seitens der Behörde Informationen vermittelt und keine Fragen beantwortet werden, fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit.
In einem Sondergebiet "Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung" ist eine Festsetzung, nach der bei der Errichtung von Wohngebäuden ein bestimmter Anteil der Brutto-Grundfläche für Dauerwohnungen zu verwenden ist, eine solche zur Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.
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