Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO sein.
1. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG erfassen auch Sitzungsbeschlüsse. (Rn.9)2. Gemeinsame Beschlüsse des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesfinanzbehörden über die Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II stellen "Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern" im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG dar. (Rn.12)3. § 73 Abs. 2 GO-BT ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG. (Rn.21)
1. Ob ein bestimmtes Gebiet sanierungsbedürftig ist und ob seine Sanierung aus der maßgeblichen Sicht der Gemeinde erforderlich ist, lässt sich abschließend nur unter Berücksichtigung des - seinerseits auf einer Abwägung beruhenden - Sanierungskonzepts und aller übrigen öffentlichen und privaten Belange (§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB), also im Wege einer Abwägung, entscheiden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 und ...
Als divergenzbegründend im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführte allgemeine Grundsätze zur Auslegung von Gesetzen könnten dem revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nur zugeordnet werden, wenn sie der Ergänzung von Bundesrecht dienen; werden sie auf die Auslegung von Landesrecht bezogen, erweist sich die Frage ihrer Wirkkraft als eine solche des irrevisiblen Rechts (stRspr).
1. Verweist eine Arbeitsvertragsklausel dynamisch auf die Tarifverträge für das private Bankgewerbe sowie auf jene für die öffentlichen Banken, handelt es sich nicht um eine sog. Gleichstellungsabrede i.S.d. früheren Rechtsprechung des Senats, deren Dynamik auf die Dauer der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin begrenzt ist.(Rn.15)(Rn.17)2. Eine Bezugnahmeklausel ist nicht insgesamt unwirksam, weil im Arbeitsvertrag auf zwei Tarifwerke verwiesen wurde. Solange ausschließlich inhaltlich ...
KWK-ZuschlagZur Auslegung eines Zulassungsbescheids für eine hocheffiziente bestehende Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (hier: keine Festlegung der Zuschlagshöhe gemäß § 13 Abs. 3 KWKG 2016 im Zulassungsbescheid).
1. § 16 Abs. 1 FPackV ordnet zur Füllmengenkontrolle bei denjenigen Fertigpackungen, die zu den vorverpackten Lebensmitteln gehören, eine entsprechende Anwendung des § 9 FPackV an, die der unmittelbaren Geltung der Lebensmittelinformationsverordnung für diese Art der Fertigpackungen Rechnung trägt.2. Bei der entsprechenden Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV ist als Füllmenge ausschließlich die Nettofüllmenge des Lebensmittels im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV zu berücksichtigen ...
1. § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Entschädigungsregelungen nach §§ 198 ff. GVG auf das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft anwendbar sind.2. Eine diesbezügliche Entschädigung setzt eine Verzögerungsrüge bereits im Vorermittlungsverfahren voraus.
1. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft um Prüfung der disziplinarischen Relevanz einer bekannt gewordenen Handlung eines Soldaten und um Bericht zum Prüfungsergebnis bitten. Die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO erforderlich, die dem Bundesministerium der Verteidigung als datenschutzrechtlich Verantwortlichem übertragen wurde. ...
Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen. (Rn.31)
Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung. (Rn.42)
1. Eine Berufung gegen ein vor dem 1. April 2025 verkündetes Urteil des Truppendienstgerichts kann zwar zu Protokoll der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer eingelegt werden. Die Berufungsbegründung im Sinne des § 116 Abs. 2 WDO in der Fassung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) hat aber schriftlich zu erfolgen. (Rn.9)2. Die Berufungsbegründung gegen ein Urteil des Truppendienstgerichts muss sich mit den Urteilsgründen auseinandersetzen. (Rn.11)
1. Dass im Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine Regelung über die für die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens zuständige Behörde fehlt, gehört zu den verfahrensrechtlichen Unvollständigkeiten, die durch sinngemäße Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auszugleichen sind. (Rn.5)2. Nach § 15 Satz 1 FlurbG, der gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG sinngemäße Anwendung findet, muss der Erwerber eines Grundstücks, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis ...
Begründen falsche Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten und damit das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, kann dahinstehen, inwieweit sich Zuverlässigkeitszweifel auch aus dem sonstigen Verhalten des Soldaten ergeben und ob auch eine besondere Gefährdung des Antragstellers bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste im ...
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, um eine neue Personalverwaltungs-Software zu testen, kann nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, sofern entpersonalisierte "Dummy-Daten" zur Erreichung des Testzwecks nicht ausreichen.
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Diese materiell-rechtliche Pflicht kann auch verfahrensrechtliche Bedeutung entfalten. Dies gilt in besonderer Weise für die Berücksichtigung entlastender Gesichtspunkte bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen. Die Verwaltungsgerichte dürfen Milderungsgründe nicht als nebensächlich oder geringfügig "abtun".
Ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist nicht divergenzfähig, wenn durch diesen über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde. Da es sich bei der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nur um eine vorläufige, nicht endgültige Beurteilung von Rechtsfragen handelt, gefährden Rechtsauffassungen in Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge nicht die Rechtseinheit, die durch die Zulassung der Revision wegen Divergenz gewahrt werden soll.(Rn.1)
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