Der Generalbundesanwalt ist für die Beitreibung von Verfahrenskosten nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und 2, § 1 Abs. 4 JBeitrG zuständig; dies gilt auch für Kosten aus Strafverfahren, bei denen Gerichte der Länder nach Art. 96 Abs. 5 GG Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.(Rn.15)
Die Formulierung "Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien" in den Bestimmungen einer Jahres-Reiseversicherung (hier: Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB- ) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.(Rn.12)
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der seine Mobilfunkkunden die missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der SIM unter zwingender Angabe eines persönlichen Kennworts zwecks Sperrung der SIM mitzuteilen haben, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.(Rn.18)(Rn.26)(Rn.32)
1. Eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG ist als verwaltungsinterner Auftrag der um die Vollstreckung ersuchenden Behörde (Anordnungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4 VwVG) an die ersuchte Vollstreckungsbehörde (§ 4 VwVG) anzusehen, die Vollstreckung durchzuführen. Sie muss keine ausdrückliche Feststellung eines zuständigen Sachbearbeiters der Anordnungsbehörde enthalten, dass die Vollstreckung nunmehr zulässig sei und er die Beitreibung für notwendig ...
Ein Absehen von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG erfordert gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war.
Fermannose IIEin Stoff (hier: D-Mannose), der durch eine reversible Bindung an Bakterien deren Interaktion mit körpereigenen Zellen (hier: Bindung an die Harnblasenwand) verhindert, übt eine pharmakologische Wirkung aus (Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. März 2025 - C-589/23, GRUR 2025, 595 [juris Rn. 53 und 60] = WRP 2025, 589 - Cassella-med und MCM Klosterfrau). Ist der Stoff in einem Präparat enthalten, das zur Anwendung am Menschen bestimmt ist und in arzneimittelüblicher Weise unter ...
Stell- und RegelantriebDie Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele ist zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal).
TertiäroptikBei der Prüfung einer Erfindung auf Neuheit darf eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. November 2008 - X ZR 154/05 Rn. 26).
1. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG dar. Auf die Bestandskraft dieser Genehmigung kommt es nicht an.2. Die Prüfung, ob der Erteilung einer Genehmigung ein artenschutzrechtliches Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, ist auf die naturräumlichen Gegebenheiten einschließlich der faunistischen Ausstattung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beschränkt.
Ein verarbeitetes Lebensmittel, dessen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus biologischer/ökologischer Produktion stammen, darf weder das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 noch das nationale Öko-Kennzeichen nach Art. 33 Abs. 5 VO (EU) 2018/848 tragen, wenn ihm entgegen Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind. Auch ein ...
1. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch ...
Werden keine konkreten Gründe der Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter vorgetragen, sondern nur inhaltliche Einwände gegen den Ausgangsbeschluss erhoben, so ist das Ablehnungsgesuch bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl BSG vom 25.2.2010 - B 11 AL 22/09 C = juris RdNr 5).(Rn.5)
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