Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist es nicht evident sachwidrig, dass die Stellenzulage aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW nur unter der versorgungsrechtlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW, dass die Zulage der Beamtin oder dem Beamten zuletzt zugestanden haben muss, ruhegehaltfähig ist.