Do, 05/21/2026 - 19:20
1. Es folgt bereits aus den gesetzlichen Vorgaben, dass Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV) über Regelungen in ihrem jeweiligen Honorarverteilungsmaßstab grundsätzlich Mengensteuerungsmaßnahmen für ärztliche Leistungen zu treffen haben. (Rn.9)2. Angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kann grundsätzlich kein Leistungsbereich von Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden. (Rn.14)3. Entsprechend ständiger Rechtsprechung sind Steuerungsmaßnahmen daher auch bei Laborärzten - trotz ihrer Bindung ...